Satzung des Vereins Münster-Tafel e. V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Name des Vereins ist Münster-Tafel

  2. Sein Sitz und Wirkungskreis ist Münster

  3. Er beantragt die Aufnahme in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist zugleich sein Programm. Er folgt damit dem Vorbild in ca. 100 Städten in der Bundesrepublik Deutschland, die unter der Bezeichnung "Tafel" in Verbindung mit dem Ortsnamen schon seit Jahren tätig sind. Wir haben uns inzwischen mit Ihnen im "Bundesverband Deutsche Tafel" zusammengeschlossen.
  2. Die gemeinsame Zielsetzung ist, einwandfreie Lebensmittel aus der Überproduktion vor der Entsorgung zu bewahren und sie der menschlichen Ernährung zuzuführen, wofür sie gedacht waren. Zu diesem Zweck sammeln wir sie bei Herstellern und dem Handel unentgeltlich ein und verteilen sie kostenlos an Bedürftige.
  3. Damit verfolgt unser Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. .Er finanziert seine Arbeit grundsätzlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  4. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind freiwillig tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die unserem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Unser Verein ist überkonfessionell und überparteilich. Er ist unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur diesem Programm verpflichtet. Er leistet im Rahmen seiner Zielsetzung Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Er kann bei Bedarf bezahlte Mitarbeiter einstellen, z. B. nach dem öffentlichen Programm "Arbeit statt Sozialhilfe".

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem/jeder Erwachsenen offen, der/die sich mit der Idee des Vereins identifiziert und sich bei der Umsetzung einbringen will.
  2. Sie/Er kann sich für eine aktive Mitarbeit oder eine fördernde Teilnahme entscheiden.
  3. Aufnahmeanträge nimmt der Vorstand entgegen. Für den aktiven Einsatz sind darin Angaben über die zeitliche Verfügbarkeit und die Fähigkeiten erforderlich. Eine Förderung ist durch ideelle und/oder materielle Unterstützung der Vereinsziele möglich, mindestens auch durch den Mitgliedsbeitrag.
  4. Mit der Aufnahme ist der erste anteilige Jahresbeitrag fällig, die folgenden Beiträge jeweils zum Jahresbeginn (Geschäftsjahr = Kalenderjahr). In Härtefallen wird der Vorstand den Regelbeitrag ermäßigen oder erlassen.
  5. Mitglieder können den Verein jeweils zum Jahresende wieder verlassen. Dafür genügt die schriftliche Kündigung einen Monat vorher beim Vorstand.
  6. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn sein Verhalten den Interessen des Vereins schadet, und/oder wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen drei Monate im Verzug bleibt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder dürfen und sollen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und an deren Beschlüssen mitwirken. Zu diesem Zweck ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und Beschlüssen des Vereins zu beachten und seine Zielsetzung nach Kräften zu unterstützen. Dabei arbeiten sie alle dem Vorstand zu; Alleingänge sind nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 5

Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das Parlament des Vereins. Sie

  • beschließt die Satzung und mögliche Änderungen
  • setzt die Mitgliedsbeiträge fest
  • bestellt den Vorstand
  • nimmt seine Rechenschaftsberichte entgegen
  • prüft die Jahresabrechnungen
  • entlastet bei einwandfreien Ergebnissen den Vorstand
  • beschließt die Auflösung des Vereins

2. Jedes anwesende Mitglied hat bei ihren Beschlüssen eine Stimme.

3. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Interesse des Vereins entweder auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der von ihnen für notwendig gehaltenen Verhandlungspunkte einberufen.

4. Die Mitgliederversammlungen werden mindestens vier Wochen vorher vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich mitsamt der Tagesordnung angekündigt. Dementsprechend müssen die Anträge von Mitgliedern auf ihre Einberufung mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Termin beim Vorstand eingereicht sein.

5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden wenigstens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt und daraufhin berücksichtigt.

6. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet, bei seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in.

7. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für eine Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; bei unklaren Ergebnissen werden die Stimmen ausgezählt. Auf Wunsch eins Drittels der anwesenden Mitglieder wird in schriftlicher, geheimer Form abgestimmt.

9. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll mit Anwesenheitsliste und Beschlüssen geführt. Dies wird vom Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Vorsitzende/r und zwei Stellver-treter/innen. Der Vorstand kann um weitere zwei Stellvertreter erweitert werden.
  2. Er wird jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt er auch nach Ablauf der Amtszeit tätig.
  3. Er vertritt den Verein nach außen (§.26(2) BGB); jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Er besorgt die Öffentlichkeitsarbeit. Er ist die Schaltstelle für die Aktivitäten des Vereins; er organisiert und koordiniert die Einsätze der aktiven Mitglieder nach ihrer Neigung und Verfügbarkeit. Er führt die Geschäfte des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen in Übereinstimmung mit der Satzung und bemüht sich um sparsame Mittelverwendung. Ausgaben von über DM 500,00 (entspricht EURO 255,65) bedürfen der Genehmigung von zwei Vorstandsmitgliedern. Ausgaben von über DM 3000,00 (entspricht EURO 1533,87) müssen vorab von dem Gesamtvorstand genehmigt werden. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Beschlüsse fassen; darüber informiert er jeweils die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Seine Sitzungen beruft nach kollegialer Absprache die/der Vorsitzende ein
  5. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gültig; bei einer Stimmenthaltung oder der Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Sie bestellt eine Vertrauensperson, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut wird.
  3. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

 

Münster, 23.04.1998

nunmehr in der Fassung v. 11.03.1999

                              nunmehr in der Fassung v. 02.08.2007

                              nunmehr in der Fassung v. 11.05.2012